Rechtsprechung
OLG Schleswig, 14.12.2004 - 2 Ws 419/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,70019) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 450/07
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der …
Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 - Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 - Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.). - OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 244/07
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der …
Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 - Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 - Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.). - OLG Hamm, 30.11.2021 - 4 Ws 123/21
Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungverfahren, Schwierigkeit der Sachlage
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren in analoger Anwendung .des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht grundsätzlich geboten, sondern allenfalls in Ausnahmefällen zulässig und kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet oder erkennbar ist, dass der Verurteilte sich allein nicht angemessen verteidigen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.12.2004, Az. 2 Ws 419/04). - OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20
Die Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt rechtfertigt …
Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 2 Ws 419/04 , SchlHA 2005, 259 f.). - LG Braunschweig, 24.03.2006 - 7 Qs 76/06
7 Monate; Ausnahmefall; Bewährungsstrafe; Bewährungswiderruf; …