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   OLG Schleswig, 14.12.2004 - 2 Ws 419/04   

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OLG Schleswig, 14.12.2004 - 2 Ws 419/04 (https://dejure.org/2004,70019)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2004 - 2 Ws 419/04 (https://dejure.org/2004,70019)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 (https://dejure.org/2004,70019)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 450/07

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 - Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 - Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Schleswig, 24.10.2007 - 2 Ws 244/07

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren anlässlich der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich geboten, sondern nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 2 Ws 51/07 - Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 Ws 322/06 - Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 Ws 419/04 -, SchlHA 2005, 259 f.).
  • OLG Hamm, 30.11.2021 - 4 Ws 123/21

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungverfahren, Schwierigkeit der Sachlage

    Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren in analoger Anwendung .des § 140 Abs. 2 StPO ist nicht grundsätzlich geboten, sondern allenfalls in Ausnahmefällen zulässig und kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet oder erkennbar ist, dass der Verurteilte sich allein nicht angemessen verteidigen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.12.2004, Az. 2 Ws 419/04).
  • OLG Schleswig, 28.04.2020 - 2 Ws 40/20

    Die Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt rechtfertigt

    Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 S. 1 StPO im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht grundsätzlich, sondern nur dann geboten, wenn die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, selbst für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 ­ 2 Ws 450/07 (244/07), SchlHA 2008, 175; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 ­ 2 Ws 51/07 Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ­ 2 Ws 322/06 Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 ­ 2 Ws 419/04 ­, SchlHA 2005, 259 f.).
  • LG Braunschweig, 24.03.2006 - 7 Qs 76/06

    7 Monate; Ausnahmefall; Bewährungsstrafe; Bewährungswiderruf;

    Dabei müssen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO aber im Licht der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens gesehen werden (OLG Hamm, a.a.O., Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.12.2004, 2 Ws 419/04, SchlHA 2005, 259).
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